Allgemeine Einkaufsbedingungen


1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen über Lieferungen und Leistungen. Die Ausführung der Bestellung durch den Auftragnehmer hat die Anerkennung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen zur Folge, sofern dieser nicht im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss auf eigene Geschäftsbedingungen verwiesen hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nur dann rechtsverbindlich, wenn der Auftraggeber diese ausdrücklich schriftlich anerkennt.

2. Vertragsabschluss/Angebote

2.1 Die Ausarbeitung von Angeboten oder die Erstellung von Kostenvoranschlägen erfolgt kostenlos. Auch für Besuche, Planungen und sonstige Vorleistungen, die der Auftragnehmer zur Abgabe von Angeboten erbringt, übernimmt der Auftraggeber keine Kosten und zahlt keine Vergütung, solange dies nicht im Einzelfall gesondert vereinbart ist.

2.2 Mündliche Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers mit Vinzenzmurr-spezifischer Bestellnummer. Dies gilt auch für Nebenabsprachen, Änderungen oder Ergänzungen erteilter Bestellungen oder geschlossener Verträge.

2.3 Bestellungen und Mengenkontrakte bedürfen grundsätzlich einer Auftragsbestätigung (schriftlich oder elektronisch). Diese ist innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Bestelldatum zu erteilen. Nimmt der Auftragnehmer sie nicht vor, hat der Auftraggeber das Recht, bei Erlöschen der Bindungswirkung an seine Bestellung Dritte zu beauftragen.

2.4 Sofern der Auftragnehmer eine Bestellung oder einen Mengenkontrakt mit Änderungen oder Ergänzungen rückbestätigt, werden diese nur Vertragsinhalt, wenn der Auftraggeber diesen schriftlich zustimmt.

2.5 Sofern sich die Artikelspezifiktion seit der letzten Bestellung geändert hat, ist der Auftragsbestätigung unaufgefordert eine neue Spezifikation beizulegen.

3. BSCI-Verhaltenscodex (Business Social Compliance Initiative)

Grundlegende Sozialstandards sollen in der gesamten Fertigungskette ihre Gültigkeit haben. Das bedeutet, dass die Fertigung auch vor oder neben der Endverarbeitungsstufe unter menschenwürdigen Bedingungen zu erfolgen hat. Vinzenzmurr erwartet, dass der Auftragnehmer sowie seine Vorlieferanten und Unterauftragnehmer, auch soweit sie nicht auf der Endverarbeitungsstufe tätig sind, die Standards des BSCI-Verhaltenscodex (in seiner jeweils gültigen Fassung) beachten und dies bei Bedarf nachweisen können.

4. Lieferung/Versand/Verpackung

4.1 Der Auftragnehmer hat jeder Sendung vollständige Begleitpapiere/Lieferschein mitzugeben, in welchen Bestellnummer, Bestelldatum, Mindesthaltbarkeitsdatum, falls vorhanden Chargennummer und von jeder Position die mitgeteilte Materialnummer des Auftraggebers sowie Menge und Einheit aufgeführt sein müssen. Die Annahme kann verweigert werden, wenn aufgrund der Unvollständigkeit der Begleitpapiere/Lieferscheine eine Zuordnung der Lieferung zur Bestellung des Auftraggebers nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

4.2 Zu liefernde Ware ist in handelsüblicher Form und sachgerecht zu verpacken. Verpackungskosten werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung übernommen. Der Auftragnehmer haftet für Beschädigungen, die infolge mangelhafter Verpackung entstehen.

4.3 Ware ist ausschließlich auf Euro-H1-Kunststoffpaletten anzuliefern. Die Anlieferung auf anderen Palettenarten bedarf der schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers.

5. Liefertermin/Überlieferung/Unterlieferung

5.1 Vereinbarte Liefertermine und –fristen sind zwingend einzuhalten. Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsabschluss zu laufen. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang an der genannten Lieferadresse. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, gilt diese als maßgeblich für die Einhaltung vereinbarter Termine oder Fristen. Erkennt der Auftragnehmer, dass die vereinbarten Termine oder Fristen nicht eingehalten werden können, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

5.2 Hat der Auftragnehmer nach Fälligkeit innerhalb angemessener Nachfrist geschuldete Lieferungen oder Leistungen nicht erbracht, so hat der Auftraggeber das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer haftet ungeachtet dessen für entstandene Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern nach den gesetzlichen Bestimmungen eine angemessene Nachfrist nicht erforderlich ist, kann der Auftraggeber das Rücktrittsrecht bzw. Schadensersatzansprüche auch ohne diese ausüben bzw. geltend machen. Dies gilt auch bei lang andauernder Verzögerung, wenn der Auftraggeber kein Interesse mehr an der Lieferung oder Leistung hat, weil der Auftragnehmer keine zuverlässigen Zusagen über den Zeitpunkt der Leistungserbringung macht. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf entstandene Schadensersatzansprüche.

5.3 Erfolgt die Lieferung zu einem früheren Zeitpunkt als vereinbart, hat der Auftraggeber das Recht, die Rücksendung auf Kosten des Auftragnehmers vorzunehmen, wenn nach den Vereinbarungen eine vorzeitige Lieferung nicht zulässig war.

5.4 Teillieferungen werden nur in Ausnahmefällen nach vorheriger Vereinbarung akzeptiert. Kommt der Auftragnehmer in solchen Fällen mit der Lieferung der Restmenge in Verzug, stehen dem Auftraggeber ungeachtet dessen nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatzansprüche wegen des Verzugs zu und er kann, wenn die Restmenge nicht innerhalb angemessener Frist geliefert wird, bei fehlendem Interesse vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

5.5 Unter- oder Überlieferungen sind ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers nicht zulässig. Erfolgt eine Überlieferung, hat der Besteller das Recht, die überlieferte Menge zurückzuweisen und auf Kosten des Auftragnehmers zurückzusenden.

6. Gefahrenübergang

Die Gefahr für Verlust, Beschädigung oder Zerstörung von Waren, hergestellten Gegenständen oder Software geht auf den Auftraggeber mit Eingang dieser an der vom Auftraggeber angegebenen Lieferadresse über. Ist eine Abnahme durch den Auftraggeber vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, geht die Gefahr mit der Abnahmeerklärung auf ihn über.

7. Preisstellung/Rechnung

7.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich frei Lieferadresse inkl. Fracht- und Verpackungskosten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Nachträgliche einseitige Preiserhöhungen sind ausgeschlossen. Steht bei Auftragserteilung der Preis nicht fest, so ist dieser dem Auftraggeber spätestens mit der Auftragsbestätigung anzugeben. Der Auftragnehmer hat sich in diesem Fall an die für die Lieferungen oder Leistungen handelsüblichen Marktpreise zu halten.

7.2 Rechnungen sind dem Auftraggeber für jede Lieferung/Leistung getrennt von der Sendung einzureichen. Dies gilt nicht bei den in Ziffer 9 angesprochenen Importen. Für jede Bestellung ist eine Gesamtrechnung nach vollständiger Auslieferung zu erstellen. Auf der Rechnung sind die gesetzlich geforderten Pflichtangaben sowie Bestellnummer, Bestelldatum, falls angegeben die Kommission und Artikelnummer der Bestellung aufzuführen.

8. Zahlung

8.1 Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen mit Abzug von 3% Skonto, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingangstag der Rechnung, jedoch nicht vor vollständig mangelfreier Lieferung bzw. Abnahme, wenn diese vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist. Die Bezahlung bedeutet nicht die Anerkennung der Lieferung/Leistung als vertragsgerecht und mangelfrei.

8.2 Sollte es zu Verzögerungen kommen, weil eine Rechnung nicht vollständig alle Rechnungsdaten enthält und aus diesem oder anderem Grunde nicht prüfbar ist, beginnt die Zahlungsfrist erst zu laufen, wenn die Rechnung vom Auftragnehmer entsprechend korrigiert wurde.

8.3 Das Recht des Auftraggebers, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu erheben und Zahlungen aus diesem Grund ganz oder teilweise zurückzubehalten, bleibt vorbehalten.

9. Zölle/Ursprungszeugnis

9.1 Die Zollabfertigung erfolgt durch den Auftragnehmer sofern nichts anderes vereinbart ist.

9.2 Sofern zum Import oder Export amtliche Dokumente für die bestimmungsgemäße Verwendung der Liefergegenstände benötigt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Unterlagen auf eigene Kosten dem Auftraggeber nach Anforderung unverzüglich zu beschaffen bzw. zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für Ware aus Nicht-EU-Ländern einen Ursprungsnachweis zu erbringen, sofern für die Einfuhrwaren ein solcher erforderlich ist.
– Ursprungsänderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
– Liefert der Auftragnehmer Waren, die im Importland eine bevorzugte Zollbehandlung erfahren, so hat der Auftragnehmer dieser Lieferung entsprechende Ursprungszeugnisse bereitzustellen.

9.3 Der Auftragnehmer steht dem Auftraggeber für alle wirtschaftlichen Nachteile ein, welche dadurch entstehen, dass es zu Verzögerungen oder zusätzlichen Kosten wegen Nichteinhaltung der in Ziffer 9 genannten Bedingungen kommt.

9.4 Wird die Verzollung vom Auftraggeber vorgenommen, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber zu unterstützen, Zollzahlungen zu verringern.

9.5 Für alle im Zusammenhang mit Zöllen und Ursprungsnachweisen auftretenden Fragen hat sich der Auftragnehmer im Rahmen seiner vertraglichen Sorgfaltspflichten mit dem/der zuständigen Zoll-Sachbearbeiter/-in des Auftraggebers in Verbindung zu setzen.

10. Höhere Gewalt

10.1 In Fällen höherer Gewalt sowie bei sonstigen, von keiner Vertragspartei zu vertretenden Behinderungen, wie z.B. Streik oder Aussperrung, ist jede Vertragspartei berechtigt, die von ihr zu erbringenden Vertragspflichten bis zur Beendigung der Behinderung auszusetzen, sofern sie aufgrund des Hindernisses nicht erbracht werden können.

10.2 Die Vertragspartei, die sich auf ein Hindernis beruft, muss der anderen Vertragspartei alle erforderlichen Auskünfte über Art und Umfang der Störung sowie deren voraussichtliche Dauer unaufgefordert mitteilen. Unberührt hiervon bleibt das Recht der anderen Vertragspartei, nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

11. Mängelansprüche, Garantie

11.1 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen die geschuldete Beschaffenheit aufweisen, dem vereinbarten Verwendungszweck, aktuellen Stand der Technik und allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stehen sowie alle garantierten Merkmale aufweisen. Bei Lieferungen, die dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz unterliegen, sind dessen Anforderungen zu erfüllen.

11.2. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle Komponenten zur Herstellung seiner Lieferprodukte konform zu den REACH-Richtlinien sind.

11.3 Gilt die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB, hat der Auftraggeber das Recht, die Mängelrüge wegen offener Mängel nach Ablieferung innerhalb von fünf Arbeitstagen zu erklären. Versteckte Mängel werden innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entdeckung gerügt. Die Untersuchung erfolgt im handelsüblichen Rahmen, abhängig von Art und Verwendungszweck der Lieferung.

11.4 Dem Auftraggeber stehen im Falle von Mängeln die gesetzlichen Rechte und Ansprüche zu. Soweit Garantieansprüche bestehen, die über sie hinausgehen, bleiben diese hiervon unberührt. Der Auftragnehmer schuldet bei Mängeln Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen durch Mangelbeseitigung, Lieferung einer mangelfreien Sache oder Neuherstellung. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat der Auftragnehmer zu tragen. In dringenden Fällen bei Gefahr hoher Schäden kann der Auftraggeber, falls der Auftragnehmer nicht erreichbar war, die Nacherfüllung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Weitergehende gesetzliche Rechte und Ansprüche wegen Mängeln, insbesondere Rücktritt oder Minderung, Schadensersatz bzw. Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben unberührt.

11.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate, sofern nicht gesetzlich eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Die Frist beginnt mit Lieferung bzw. mit Abnahme, falls eine solche gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist, zu laufen.

12. Schutzrechte Dritter

12.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die für die zweckgerichtete Nutzung der vertraglich geschuldeten Lieferungen und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen. Er stellt sicher, dass der Auftraggeber durch deren vertragsgemäße Nutzung Urheberrechte, Patente oder andere Schutzrechte Dritter nicht verletzt.

12.2 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen frei, die wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts an diesen gestellt werden und übernimmt die Kosten der Wahrung der Rechte, wenn diese Ansprüche auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Der Auftraggeber wird ihn im Falle einer Inanspruchnahme wegen Schutzrechtsverletzung unverzüglich informieren. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er wegen Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen wird, die Nutzungsrechte betreffen können, welche er dem Auftraggeber im Vertrag eingeräumt hat.

13. Produkthaftung/Versicherung

13.1 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen aus Produkthaftung frei, wenn diese auf einem Fehler der von ihm erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen zurückzuführen sind. Unter denselben Voraussetzungen haftet er auch für Schäden, die dem Auftraggeber in solchen Fällen durch nach Art und Umfang angemessene und notwendige Vorsorgemaßnahmen, z.B. durch öffentliche Warnungen oder Rückrufe, entstehen. Das Recht des Auftraggebers, einen eigenen Schaden gegen den Auftragnehmer geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.

13.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die sich für ihn aus außervertraglicher Produkthaftung ergebenden Risiken in angemessener Höhe zu versichern und weist dem Auftraggeber dies auf Verlangen durch Vorlage seiner Versicherungspolice nach.

14. Weitergabe von Bestellungen/Abtretung/Eigentumsvorbehalt

14.1 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Ausführung von an ihn erteilten Bestellungen oder wesentlicher Teile dieser ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Dritten zu überlassen.

14.2 Der Auftragnehmer kann seine Forderung gegen den Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten oder durch Dritte einziehen lassen. Dies gilt nicht, wenn es sich um Forderungen handelt, die rechtskräftig festgestellt, vom Auftraggeber anerkannt oder unbestritten sind.

14.3 Eigentumsvorbehaltsregelungen des Auftragnehmers wird widersprochen, sofern diese über eine Sicherung durch einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen. Sie bedürfen im Einzelfall einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Sollte es dennoch dazu kommen, dass Unterlieferanten des Auftragnehmers Eigentumsrechte, Miteigentumsrechte oder Pfandrechte geltend machen bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen lassen, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer für alle ihm hierdurch entstehenden Schäden in Anspruch nehmen.

15. Geheimhaltung/Beistellungen

15.1 Der Auftragnehmer hat alle ihm vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Rezepturen, aber auch Daten, Muster und sonstige Beistellungen, welche ihm zur Angebotsabgabe und/oder Ausführung von Bestellungen überlassen werden, ebenso wie sonstiges Know-how, das ihm während der geschäftlichen Zusammenarbeit bekannt wird, geheim zu halten und darf es Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder überlassen noch zur Kenntnis bringen. Der Auftragnehmer hat auch alle durch ihren Einsatz gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse geheim zu halten, sofern diese nicht ohne sein Zutun öffentlich zugänglich werden. Eigentumsrechte des Auftraggebers an überlassenen Unterlagen und Bestellungen sind zu wahren. Ebenso hat der Auftragnehmer Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte zu respektieren. Ihre Nutzung ist nur zu den vertraglich vereinbarten Zwecken zugelassen.

15.2 Erzeugnisse des Auftragnehmers aus vom Auftraggeber entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und anderen Beistellungen oder nach Anforderung des Auftraggebers gefertigte Werkzeuge dürfen vom Auftragnehmer weder zu anderen als den vertraglichen Zwecken selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

16. Ausführung von Dienstleistungen

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er bzw. die zur Erfüllung des Vertrages eingesetzten Mitarbeiter bei Leistungserbringung im Werksgelände des Auftraggebers die jeweiligen Bestimmungen der Betriebsordnung einhalten. Diese wird ihm spätestens bei Ausführungsbeginn mitgeteilt. Insbesondere müssen die für das Betreten und Verlassen von Produktionsstätten bestehenden Vorschriften der Betriebsordnung eingehalten werden. Für Unfälle, die aufgrund der Nichteinhaltung der Betriebsordnung entstehen, ist eine Haftung des Auftraggebers ausgeschlossen, sofern nicht ein Mitverschulden vorliegt. Die gesetzliche Haftung des Auftragnehmers für Verrichtungsgehilfen bei von diesen verursachten Personen-und Sachschäden bleibt hiervon unberührt.

17. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht

17.1 Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des Auftragnehmers ist der Erfüllungsort die Lieferadresse. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz des Auftraggebers.

17.2 Gerichtsstand ist das am Geschäftssitz des Auftraggebers zuständige Gericht. Der Auftraggeber kann nach seiner Wahl auch am Geschäftssitz des Auftragnehmers klagen.

17.3 Es gilt das deutsche Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht; CISG) ist ausgeschlossen.

Erläuterungen

BSCI
BSCI steht für „Business Social Compliance Initiative“ und ist eine wirtschaftsgetriebene Plattform zur Verbesserung der sozialen Standards in einer weltweiten Wertschöpfungskette. Die BSCI bietet Wirtschaftsunternehmen ein systematisches Überwachungs- und Qualifikationssystem an, um die Arbeitsbedingungen von Menschen verbessern zu können.

REACH
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) ist eine EU-Chemikalienverordnung, die am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist.
REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, also für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Als EU-Verordnung besitzt REACH gleichermaßen und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten Gültigkeit. Durch REACH wird das bisherige Chemikalienrecht grundlegend harmonisiert und vereinfacht.